
ANWALTSKANZLEI THIERY
Persönliche Beratung. Klare Antworten. Konsequente Interessenvertretung.
Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und VerfahrenskostenhilfeFinanzielle Unterstützung bei rechtlichen Anliegen Wer die Kosten anwaltlicher Beratung oder eines gerichtlichen Verfahrens nicht selbst tragen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung erhalten. Für außergerichtliche Angelegenheiten kommt Beratungshilfe in Betracht. Für gerichtliche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe. 1. Beratungshilfe: Unterstützung außerhalb eines GerichtsverfahrensWas ist Beratungshilfe?Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen eine anwaltliche Beratung und, soweit erforderlich, eine außergerichtliche Vertretung. Dazu können beispielsweise Schreiben an die Gegenseite und außergerichtliche Verhandlungen gehören. Typische Fälle sind Fragen zu Trennung und Unterhalt, arbeitsrechtliche Probleme, Mietstreitigkeiten, Zahlungsforderungen und Schwierigkeiten mit Behörden. In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen ist die Hilfe auf Beratung beschränkt; eine Verteidigung wird darüber nicht finanziert. Die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren ist nicht umfasst. Wer hat Anspruch?Nach § 1 BerHG müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen zusammen vorliegen:
Für die wirtschaftliche Bedürftigkeit müssen die Verhältnisse so beschaffen sein, dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne einzusetzendes Vermögen bewilligt werden könnte. Maßgeblich sind insbesondere Einkommen, berücksichtigungsfähige Belastungen und Vermögen. Es gibt keine für alle Fälle einheitliche Einkommensgrenze. Ein geringes Arbeitseinkommen schließt Beratungshilfe nicht aus; der Bezug von Sozialleistungen ersetzt die Prüfung der übrigen Voraussetzungen nicht. Was kostet Beratungshilfe? Muss sie zurückgezahlt werden?Beratungshilfe ist kein Darlehen. Bei rechtmäßiger Bewilligung trägt die Staatskasse die gesetzlich vorgesehene anwaltliche Vergütung. Grundsätzlich fällt lediglich eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro an; die Kanzlei kann diese erlassen. Eine Rückzahlung ist im Regelfall nicht vorgesehen. Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn die Bewilligung aufgehoben wird:
Eine spätere Verbesserung der finanziellen Verhältnisse allein, etwa durch eine neue Arbeitsstelle, löst dagegen nicht automatisch eine Rückzahlungspflicht aus. Anders als bei Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe gibt es keine entsprechende laufende wirtschaftliche Nachprüfung; maßgeblich sind die gesetzlichen Aufhebungsfälle. Wie wird Beratungshilfe beantragt?Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort. Das rechtliche Problem und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind darzustellen und zu belegen. Bei Bewilligung wird ein Beratungshilfeschein für die betreffende Angelegenheit ausgestellt, mit dem eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt aufgesucht werden kann. Auch eine unmittelbare Beauftragung einer Kanzlei mit nachträglicher Antragstellung ist möglich. Der Antrag muss spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt werden. Wird die nachträgliche Bewilligung abgelehnt, können bei entsprechendem Hinweis bei Mandatsübernahme reguläre Anwaltskosten anfallen. Eine vorherige Klärung ist deshalb sinnvoll. 2. Prozesskostenhilfe: Unterstützung für gerichtliche VerfahrenProzesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Unterstützung für Menschen, die die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Sie ermöglicht es, eigene Rechte vor Gericht zu verfolgen oder sich gegen Ansprüche zu verteidigen. Im bewilligten Umfang erfasst sie die Gerichtskosten einschließlich etwaiger Sachverständigen- und Zeugenkosten sowie die gesetzliche Vergütung der eigenen anwaltlichen Vertretung, wenn diese beigeordnet wird. Die Beiordnung erfolgt bei vorgeschriebener anwaltlicher Vertretung; andernfalls gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen (§ 121 ZPO). 3. Verfahrenskostenhilfe: die entsprechende Hilfe insbesondere in FamiliensachenDie Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist die entsprechende staatliche Kostenhilfe insbesondere für familiengerichtliche Verfahren. Sie kommt beispielsweise bei einer Scheidung, einem Unterhaltsverfahren oder einem Verfahren über das Sorge- oder Umgangsrecht in Betracht. Die unterschiedliche Bezeichnung beruht vor allem auf dem jeweiligen Verfahrensrecht: Die Zivilprozessordnung spricht vom „Prozess“, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom „Verfahren“. Verfahrenskostenhilfe ist keine zusätzliche Leistung neben der Prozesskostenhilfe, sondern deren Entsprechung im jeweiligen Verfahrensrecht. Für Verfahren nach dem FamFG verweist § 76 Abs. 1 FamFG grundsätzlich auf die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe. Für Ehesachen und Familienstreitsachen, insbesondere Scheidungs- und Unterhaltsverfahren, folgt die entsprechende Anwendung der ZPO-Vorschriften dagegen aus § 113 Abs. 1 FamFG. Auch dort bleibt es bei der Bezeichnung Verfahrenskostenhilfe. Die nachfolgenden Erläuterungen gelten grundsätzlich für Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe gleichermaßen. Verfahrensrechtliche Besonderheiten, insbesondere bei der anwaltlichen Beiordnung, sind im Einzelfall zu beachten. 4. Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe und VerfahrenskostenhilfeGrundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen zusammen vorliegen (§ 114 ZPO):
Das Gericht berücksichtigt Einkommen, gesetzliche Freibeträge, Unterhaltspflichten, angemessene Wohnkosten, weitere berücksichtigungsfähige Belastungen und einzusetzendes Vermögen. Eine einheitliche Einkommensgrenze für alle Fälle gibt es deshalb nicht. Soweit eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt, ist staatliche Hilfe grundsätzlich nicht erforderlich. Auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss, etwa gegen einen Ehegatten, kann bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein. 5. Verbleibendes KostenrisikoProzesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe beseitigen nicht jedes Kostenrisiko. Insbesondere übernehmen sie keine gegnerischen Anwaltskosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind (§ 123 ZPO). Ob eine Erstattungspflicht besteht, richtet sich nach den Kostenregelungen und der gerichtlichen Kostenentscheidung im jeweiligen Verfahren. Arbeitsrechtliche Besonderheit: Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung durch die Gegenseite – unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert (§ 12a Abs. 1 ArbGG). 6. Müssen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe zurückgezahlt werden?Nicht immer. Das Gericht entscheidet anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse, ob keine Zahlungen, monatliche Raten oder Zahlungen aus einzusetzendem Vermögen zu leisten sind. Eine zunächst ratenfreie Bewilligung kann später geändert werden. Bewilligung ohne ZahlungenReichen Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, wird die Hilfe ohne Zahlungen bewilligt. Bleiben die maßgeblichen Verhältnisse unverändert und bestehen keine Aufhebungsgründe, müssen die von der Hilfe erfassten Kosten nicht zurückgezahlt werden. Raten und VermögenseinsatzIst genügend einzusetzendes Einkommen vorhanden, kann das Gericht Monatsraten festsetzen. Insgesamt sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Es muss nicht mehr gezahlt werden als die von der Zahlungsanordnung erfassten Kosten. Daneben können Zahlungen aus einzusetzendem Vermögen angeordnet werden. Vierjähriger NachprüfungszeitraumDas Gericht kann die Zahlungsentscheidung bei wesentlichen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen. Eine Änderung zum Nachteil ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 ZPO). Innerhalb dieses Zeitraums können auch bei zunächst ratenfreier Bewilligung nachträglich Zahlungen angeordnet werden. Die Höchstzahl von 48 Monatsraten und der vierjährige Nachprüfungszeitraum sind unterschiedliche Regelungen. Bereits wirksam festgesetzte Raten enden nicht allein deshalb, weil das Verfahren seit vier Jahren beendet ist. Bei einer Verschlechterung der Verhältnisse kommt eine Herabsetzung oder Aufhebung der Raten in Betracht. Dies sollte mit aktuellen Nachweisen beim Gericht beantragt werden. Zahlungen sollten nicht eigenmächtig eingestellt werden. 7. Mitteilungspflichten bei Prozesskostenhilfe und VerfahrenskostenhilfeWährend des Verfahrens und bis zum Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Verfahrensbeendigung sind wesentliche wirtschaftliche Verbesserungen und Anschriftenänderungen unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht mitzuteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO).
Bei falschen Angaben, bestimmten schuldhaften Verstößen gegen Mitteilungspflichten oder einem Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten kann die Bewilligung nach § 124 ZPO aufgehoben werden. Dann kann eine Belastung mit den bislang von der Hilfe erfassten Kosten entstehen. 8. Antragstellung für Prozesskostenhilfe und VerfahrenskostenhilfeDer Antrag ist beim für das Verfahren zuständigen Gericht zu stellen; häufig übernimmt dies die beauftragte Kanzlei. Das Streitverhältnis ist darzustellen, Beweismittel sind anzugeben. Beizufügen sind die ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ und geeignete Belege, insbesondere zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Unterhaltslasten. Der Antrag sollte frühzeitig und vollständig gestellt werden. Für jede Instanz ist die Hilfe gesondert zu bewilligen. Wird der Antrag abgelehnt, können bereits entstandene Anwalts- und Verfahrenskosten selbst zu tragen sein. 9. Die Hilfen im Vergleich
Wichtig: Der vierjährige Nachprüfungszeitraum beginnt mit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Verfahrensbeendigung. Die Kosten einer erstattungspflichtigen gegnerischen anwaltlichen Vertretung werden durch Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe nicht übernommen. Rechtsgrundlagen und weiterführende InformationenBeratungshilfe: insbesondere §§ 1, 2, 6, 6a, 8 und 8a BerHG sowie Nr. 2500 VV RVG. Beratungshilfegesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/ Allgemeine Information auf Grundlage der vorstehenden Erläuterungen. Die konkrete Bewilligung, anwaltliche Beiordnung und Zahlungsanordnung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall.
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