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Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Finanzielle Unterstützung bei rechtlichen Anliegen

Wer die Kosten anwaltlicher Beratung oder eines gerichtlichen Verfahrens nicht selbst tragen kann, kann unter bestimmten Voraussetzungen staatliche Unterstützung erhalten. Für außergerichtliche Angelegenheiten kommt Beratungshilfe in Betracht. Für gerichtliche Verfahren gibt es Prozesskostenhilfe beziehungsweise Verfahrenskostenhilfe.

1. Beratungshilfe: Unterstützung außerhalb eines Gerichtsverfahrens

Was ist Beratungshilfe?

Beratungshilfe ermöglicht Menschen mit geringem Einkommen und Vermögen eine anwaltliche Beratung und, soweit erforderlich, eine außergerichtliche Vertretung. Dazu können beispielsweise Schreiben an die Gegenseite und außergerichtliche Verhandlungen gehören.

Typische Fälle sind Fragen zu Trennung und Unterhalt, arbeitsrechtliche Probleme, Mietstreitigkeiten, Zahlungsforderungen und Schwierigkeiten mit Behörden. In Straf- und Ordnungswidrigkeitensachen ist die Hilfe auf Beratung beschränkt; eine Verteidigung wird darüber nicht finanziert. Die Vertretung in einem gerichtlichen Verfahren ist nicht umfasst.

Wer hat Anspruch?

Nach § 1 BerHG müssen grundsätzlich drei Voraussetzungen zusammen vorliegen:

  • Die erforderlichen Kosten können nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht selbst aufgebracht werden.
  • Es steht keine andere zumutbare Hilfsmöglichkeit zur Verfügung, etwa eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung oder eine geeignete anderweitige Beratung.
  • Die Inanspruchnahme ist nicht mutwillig: Auch eine Person, die selbst zahlen müsste, würde bei vernünftiger Abwägung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Für die wirtschaftliche Bedürftigkeit müssen die Verhältnisse so beschaffen sein, dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und ohne einzusetzendes Vermögen bewilligt werden könnte. Maßgeblich sind insbesondere Einkommen, berücksichtigungsfähige Belastungen und Vermögen. Es gibt keine für alle Fälle einheitliche Einkommensgrenze. Ein geringes Arbeitseinkommen schließt Beratungshilfe nicht aus; der Bezug von Sozialleistungen ersetzt die Prüfung der übrigen Voraussetzungen nicht.

Was kostet Beratungshilfe? Muss sie zurückgezahlt werden?

Beratungshilfe ist kein Darlehen. Bei rechtmäßiger Bewilligung trägt die Staatskasse die gesetzlich vorgesehene anwaltliche Vergütung. Grundsätzlich fällt lediglich eine Beratungshilfegebühr von 15 Euro an; die Kanzlei kann diese erlassen. Eine Rückzahlung ist im Regelfall nicht vorgesehen.

Ausnahmen sind insbesondere möglich, wenn die Bewilligung aufgehoben wird:

  • Lagen die Voraussetzungen bereits bei der Bewilligung nicht vor, kann das Gericht die Bewilligung innerhalb eines Jahres aufheben. Waren die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Staatskasse die an die Beratungsperson gezahlten und von dieser einbehaltenen Beträge zurückfordern. Unrichtige Angaben zu Einkommen oder Vermögen können deshalb zu einer Kostenbelastung führen.
  • Wird durch die anwaltliche Tätigkeit etwas erlangt, wodurch die wirtschaftliche Bedürftigkeit entfällt, kann die Beratungsperson unter den besonderen Voraussetzungen des § 6a Abs. 2 BerHG die Aufhebung beantragen. Dazu gehört ein entsprechender Hinweis in Textform bei Mandatsübernahme. Nach einer Aufhebung können unter den weiteren Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 BerHG reguläre Anwaltsgebühren entstehen. Nicht jeder erfolgreiche Abschluss führt automatisch zu einer Zahlungspflicht.

Eine spätere Verbesserung der finanziellen Verhältnisse allein, etwa durch eine neue Arbeitsstelle, löst dagegen nicht automatisch eine Rückzahlungspflicht aus. Anders als bei Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe gibt es keine entsprechende laufende wirtschaftliche Nachprüfung; maßgeblich sind die gesetzlichen Aufhebungsfälle.

Wie wird Beratungshilfe beantragt?

Zuständig ist grundsätzlich das Amtsgericht am Wohnort. Das rechtliche Problem und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind darzustellen und zu belegen. Bei Bewilligung wird ein Beratungshilfeschein für die betreffende Angelegenheit ausgestellt, mit dem eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt aufgesucht werden kann.

Auch eine unmittelbare Beauftragung einer Kanzlei mit nachträglicher Antragstellung ist möglich. Der Antrag muss spätestens vier Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt werden. Wird die nachträgliche Bewilligung abgelehnt, können bei entsprechendem Hinweis bei Mandatsübernahme reguläre Anwaltskosten anfallen. Eine vorherige Klärung ist deshalb sinnvoll.

2. Prozesskostenhilfe: Unterstützung für gerichtliche Verfahren

Prozesskostenhilfe (PKH) ist eine staatliche Unterstützung für Menschen, die die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufbringen können. Sie ermöglicht es, eigene Rechte vor Gericht zu verfolgen oder sich gegen Ansprüche zu verteidigen.

Im bewilligten Umfang erfasst sie die Gerichtskosten einschließlich etwaiger Sachverständigen- und Zeugenkosten sowie die gesetzliche Vergütung der eigenen anwaltlichen Vertretung, wenn diese beigeordnet wird. Die Beiordnung erfolgt bei vorgeschriebener anwaltlicher Vertretung; andernfalls gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen (§ 121 ZPO).

3. Verfahrenskostenhilfe: die entsprechende Hilfe insbesondere in Familiensachen

Die Verfahrenskostenhilfe (VKH) ist die entsprechende staatliche Kostenhilfe insbesondere für familiengerichtliche Verfahren. Sie kommt beispielsweise bei einer Scheidung, einem Unterhaltsverfahren oder einem Verfahren über das Sorge- oder Umgangsrecht in Betracht.

Die unterschiedliche Bezeichnung beruht vor allem auf dem jeweiligen Verfahrensrecht: Die Zivilprozessordnung spricht vom „Prozess“, das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom „Verfahren“. Verfahrenskostenhilfe ist keine zusätzliche Leistung neben der Prozesskostenhilfe, sondern deren Entsprechung im jeweiligen Verfahrensrecht.

Für Verfahren nach dem FamFG verweist § 76 Abs. 1 FamFG grundsätzlich auf die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe. Für Ehesachen und Familienstreitsachen, insbesondere Scheidungs- und Unterhaltsverfahren, folgt die entsprechende Anwendung der ZPO-Vorschriften dagegen aus § 113 Abs. 1 FamFG. Auch dort bleibt es bei der Bezeichnung Verfahrenskostenhilfe.

Die nachfolgenden Erläuterungen gelten grundsätzlich für Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe gleichermaßen. Verfahrensrechtliche Besonderheiten, insbesondere bei der anwaltlichen Beiordnung, sind im Einzelfall zu beachten.

4. Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Grundsätzlich müssen folgende Voraussetzungen zusammen vorliegen (§ 114 ZPO):

  • Wirtschaftliche Bedürftigkeit: Die Kosten können nicht, nur teilweise oder nur in Raten aufgebracht werden.
  • Hinreichende Erfolgsaussicht: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg. Eine Erfolgsgarantie ist nicht erforderlich.
  • Keine Mutwilligkeit: Eine verständige Person, die die Kosten selbst tragen müsste, würde bei Abwägung aller Umstände nicht von dem Verfahren absehen.

Das Gericht berücksichtigt Einkommen, gesetzliche Freibeträge, Unterhaltspflichten, angemessene Wohnkosten, weitere berücksichtigungsfähige Belastungen und einzusetzendes Vermögen. Eine einheitliche Einkommensgrenze für alle Fälle gibt es deshalb nicht.

Soweit eine Rechtsschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten übernimmt, ist staatliche Hilfe grundsätzlich nicht erforderlich. Auch ein durchsetzbarer Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenvorschuss, etwa gegen einen Ehegatten, kann bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sein.

5. Verbleibendes Kostenrisiko

Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe beseitigen nicht jedes Kostenrisiko. Insbesondere übernehmen sie keine gegnerischen Anwaltskosten, die nach der Kostenentscheidung zu erstatten sind (§ 123 ZPO). Ob eine Erstattungspflicht besteht, richtet sich nach den Kostenregelungen und der gerichtlichen Kostenentscheidung im jeweiligen Verfahren.

Arbeitsrechtliche Besonderheit: Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung durch die Gegenseite – unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert (§ 12a Abs. 1 ArbGG).

6. Müssen Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe zurückgezahlt werden?

Nicht immer. Das Gericht entscheidet anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse, ob keine Zahlungen, monatliche Raten oder Zahlungen aus einzusetzendem Vermögen zu leisten sind. Eine zunächst ratenfreie Bewilligung kann später geändert werden.

Bewilligung ohne Zahlungen

Reichen Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, wird die Hilfe ohne Zahlungen bewilligt. Bleiben die maßgeblichen Verhältnisse unverändert und bestehen keine Aufhebungsgründe, müssen die von der Hilfe erfassten Kosten nicht zurückgezahlt werden.

Raten und Vermögenseinsatz

Ist genügend einzusetzendes Einkommen vorhanden, kann das Gericht Monatsraten festsetzen. Insgesamt sind höchstens 48 Monatsraten zu zahlen (§ 115 Abs. 2 ZPO). Es muss nicht mehr gezahlt werden als die von der Zahlungsanordnung erfassten Kosten. Daneben können Zahlungen aus einzusetzendem Vermögen angeordnet werden.

Vierjähriger Nachprüfungszeitraum

Das Gericht kann die Zahlungsentscheidung bei wesentlichen Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen. Eine Änderung zum Nachteil ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind (§ 120a Abs. 1 ZPO). Innerhalb dieses Zeitraums können auch bei zunächst ratenfreier Bewilligung nachträglich Zahlungen angeordnet werden.

Die Höchstzahl von 48 Monatsraten und der vierjährige Nachprüfungszeitraum sind unterschiedliche Regelungen. Bereits wirksam festgesetzte Raten enden nicht allein deshalb, weil das Verfahren seit vier Jahren beendet ist.

Bei einer Verschlechterung der Verhältnisse kommt eine Herabsetzung oder Aufhebung der Raten in Betracht. Dies sollte mit aktuellen Nachweisen beim Gericht beantragt werden. Zahlungen sollten nicht eigenmächtig eingestellt werden.

7. Mitteilungspflichten bei Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Während des Verfahrens und bis zum Ablauf von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Verfahrensbeendigung sind wesentliche wirtschaftliche Verbesserungen und Anschriftenänderungen unaufgefordert und unverzüglich dem Gericht mitzuteilen (§ 120a Abs. 2 ZPO).

  • Bei laufendem Einkommen ist eine nicht nur einmalige Erhöhung gegenüber dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen um mehr als 100 Euro monatlich mitzuteilen.
  • Entfallen berücksichtigte abzugsfähige Belastungen, gilt die Schwelle von mehr als 100 Euro entsprechend.
  • Erhebliche Vermögenszuwächse, etwa eine Erbschaft oder das im Verfahren Erlangte, können ebenfalls relevant sein. Die 100-Euro-Regel für laufendes Einkommen ist keine allgemeine Freigrenze für Vermögenszuwächse.
  • Jede Anschriftenänderung ist mitzuteilen. Auf gerichtliche Aufforderung sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem vorgesehenen Formular und Belegen zu erklären.

Bei falschen Angaben, bestimmten schuldhaften Verstößen gegen Mitteilungspflichten oder einem Zahlungsrückstand von mehr als drei Monaten kann die Bewilligung nach § 124 ZPO aufgehoben werden. Dann kann eine Belastung mit den bislang von der Hilfe erfassten Kosten entstehen.

8. Antragstellung für Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe

Der Antrag ist beim für das Verfahren zuständigen Gericht zu stellen; häufig übernimmt dies die beauftragte Kanzlei. Das Streitverhältnis ist darzustellen, Beweismittel sind anzugeben. Beizufügen sind die ausgefüllte „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ und geeignete Belege, insbesondere zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Unterhaltslasten.

Der Antrag sollte frühzeitig und vollständig gestellt werden. Für jede Instanz ist die Hilfe gesondert zu bewilligen. Wird der Antrag abgelehnt, können bereits entstandene Anwalts- und Verfahrenskosten selbst zu tragen sein.

9. Die Hilfen im Vergleich

Hilfe

Anwendungsbereich

Eigene Kosten

Nachprüfung / Rückzahlung

Beratungshilfe

Außergerichtliche Beratung und erforderliche Vertretung

Grundsätzlich 15 Euro; Erlass durch die Kanzlei möglich

Im Regelfall keine Rückzahlung; gesetzliche Aufhebungsfälle beachten

Prozesskostenhilfe

Gerichtliche Verfahren nach dem jeweiligen Prozessrecht

Je nach Verhältnissen keine Zahlungen, Raten oder Vermögenseinsatz

Wirtschaftliche Nachprüfung; Änderungen zum Nachteil grundsätzlich innerhalb von vier Jahren

Verfahrenskostenhilfe

Insbesondere familiengerichtliche Verfahren

Grundsätzlich wie bei Prozesskostenhilfe

Grundsätzlich wie bei Prozesskostenhilfe

Wichtig: Der vierjährige Nachprüfungszeitraum beginnt mit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Verfahrensbeendigung. Die Kosten einer erstattungspflichtigen gegnerischen anwaltlichen Vertretung werden durch Prozesskostenhilfe und Verfahrenskostenhilfe nicht übernommen.

Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen

Beratungshilfe: insbesondere §§ 1, 2, 6, 6a, 8 und 8a BerHG sowie Nr. 2500 VV RVG.
Prozesskostenhilfe: insbesondere §§ 114–124 ZPO.
Verfahrenskostenhilfe: insbesondere §§ 76 ff. und § 113 FamFG.
Arbeitsgerichtliches Verfahren: § 12a Abs. 1 ArbGG.

Beratungshilfegesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/berathig/
Zivilprozessordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/
FamFG: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/
Justiz-Services – Beratungshilfe: https://service.justiz.de/beratungshilfe
Justiz-Services – Prozesskostenhilfe: https://service.justiz.de/prozesskostenhilfe

Allgemeine Information auf Grundlage der vorstehenden Erläuterungen. Die konkrete Bewilligung, anwaltliche Beiordnung und Zahlungsanordnung richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der gerichtlichen Entscheidung im Einzelfall.

 

 

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